6.1 Wesen des Eigentumsvorbehaltes

Im Vergleich zu den vorherigen Kreditsicherheiten stellt der Eigentumsvorbehalt keine schuldrechtliche, sondern eine sachenrechtliche Kreditsicherheit dar. Charakteristisch für den Eigentumsvorbehalt ist, dass der Kreditgeber bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der gelieferten Ware bleibt. Der Kreditnehmer erlangt also vorerst nur den Besitz an der Ware. Der Eigentumsvorbehalt ist die wichtigste Kreditsicherheit bei Lieferantenkrediten. Bei einem Lieferantenkredit besteht für einen Verkäufer, der Produkte auf Ziel verkauft, die Gefahr, dass der Käufer zahlungsunfähig wird, bevor er den Kaufpreis bezahlt hat. Wird daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet, gehört die Lieferung zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer erhält dann für die gelieferte Ware unter Umständen nur einen Teil des Verkaufspreises. Diese Gefahr vermeidet der Verkäufer, wenn er die Ware unter Eigentumsvorbehalt liefert.

Bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt wird die Ware geliefert, der Käufer wird also Besitzer der Ware. Das Eigentum geht aber erst nach vollständiger Zahlung auf den Käufer über. Der Käufer braucht folglich trotz Nutzung der gekauften Güter den Kaufpreis nicht sofort zu entrichten. Erfüllt der Käufer jedoch seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so hat der Eigentumsvorbehalt zur Folge, dass der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware verlangen kann.

Der Eigentumsvorbehalt wird bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen als Sicherheit für den Verkäufer eingesetzt. Der Käufer behält die Eigentumsrechte an der Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung. Dem Eigentumsvorbehalt liegt eine sogenannte bedingte Einigung über die Eigentumsübertragung zu Grunde. Eine solche Vereinbarung ist nur bei Kauf- und Werkverträgen über bewegliche Sachen zulässig. An einem Eigentumsvorbehalt ist immer ein Käufer und ein Verkäufer beteiligt, zwischen denen ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Beide Parteien vereinbaren dann den Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verkäufers. Falls der Käufer nach der Übergabe der Ware den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Herausgabe der Ware verlangen, da sie erst bei vollständiger Bezahlung in den Besitz des Käufers übergeht. Das Ziel des Eigentumsvorbehalts ist somit den Verkäufer einer Ware bis zur endgültigen Zahlung gegen den Weiterverkauf der Ware oder den Zugriff anderer Gläubiger zu schützen.[1]

[1] Matschke, Finanzierung der Unternehmung, 1991, S. 72.

6.2 Formen des Eigentumsvorbehaltes

Die Grundform des Eigentumsvorbehalts ist immer dann mit Problemen verbunden, wenn die gelieferte Ware weiterveräußert, verbraucht, vermischt oder in irgendeiner Weise verarbeitet wird. Aus diesem Grund haben sich in der Praxis verschiedene Varianten des Eigentumsvorbehalts entwickelt. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt werden vom Käufer diejenigen Forderungen, die der Käufer durch eine Weiterveräußerung der Ware erhält, im Vorhinein an den Verkäufer abgetreten. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer davon abhängig, ob alle sonstigen Verpflichtungen des Käufers, die nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus der darüber hinaus gehenden Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer resultieren, erfüllt worden sind.[1]

Es existieren verschiedene Formen des Eigentumsvorbehaltes:

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt besitzt der Verkäufer bis zur endgültigen Bezahlung die Eigentumsrechte an der verkauften Ware. Der Vorbehalt erlischt, wenn die Ware weiterverarbeitet, an einen Dritten verkauft oder bezahlt wird.

Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes mit Verarbeitungsklausel vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass der Eigentumsvorbehalt durch die Ver- oder Bearbeitung der Ware nicht erlischt, sondern der Lieferant (Verkäufer) auch Eigentümer der ver-/bearbeiteten Ware wird, bis diese bezahlt ist. Wird die Ware vermischt, ist der Lieferant Miteigentümer dieser Güter, bis seine Forderungen vollständig erfüllt sind.

Eigentumsvorbehalt mit Anschlusszession

Der Eigentumsvorbehalt mit Anschlusszession wird vereinbart, wenn der Käufer mit der gekauften Ware handelt. Bei Weiterverkauf der Ware an einen Dritten werden die daraus entstehenden Forderungen an den Lieferanten abgetreten, diese ersetzen dann den Eigentumsvorbehalt. Der Käufer tritt also seine aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen im Voraus an den Lieferanten ab.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel sowie der Eigentumsvorbehalt mit Anschlusszession gehören zu dem so genannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Dieser liegt genau dann vor, wenn Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass im Falle der Weiterverarbeitung bzw. des Weiterverkaufes an die Stelle des erloschenen Eigentumsvorbehalt die entstehende neue Sache bzw. Forderung treten soll.

Der Eigentumsvorbehalt bringt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer Vorteile. Der Käufer wird bereits vor der vollständigen Bezahlung B...

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