Sicherungsklauseln schränken die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers aufgrund der Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber stark ein. Dennoch ist ihr Wert als Kreditsicherheit eher gering. Denn im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers gewährt eine Sicherungsklausel keine bevorrechtigte Stellung des Kreditgebers gegenüber anderen Gläubigern. Sie ist nur von Nutzen, wenn der Kreditgeber die drohende Insolvenz des Kreditnehmers rechtzeitig bemerkt, sodass er noch vor dessen Zahlungseinstellung bzw. der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Bestellung anderer Sicherheiten durchsetzen kann. In diesem Fall droht dem Kreditgeber jedoch die Anfechtung der bestellten Sicherheiten, wenn ihm bei Erwerb der Sicherheiten die Zahlungseinstellung bzw. der Eröffnungsantrag der Insolvenz bekannt war.

Eine Sicherungsklausel trägt den Interessen sowohl des Kreditnehmers als auch des Kreditgebers Rechnung. Kreditnehmer sind bestrebt, eine Belastung ihres Vermögens (z. B. durch eine Grundschuld) zu vermeiden. Kreditgeber versuchen demgegenüber, die Besserstellung anderer Gläubiger zu verhindern. Sicherungsklauseln werden vor allem im Emissionsgeschäft und im industriellen Großkreditgeschäft eingesetzt. Die Kreditnehmer sind dabei bestrebt, ihr Standing auf den internationalen Finanzmärkten durch die Abgabe von Sicherungsklauseln zu verbessern.

Literatur:

Hölscher/Helms, Investition und Finanzierung, 2. Aufl. 2018.

Lwowski/Fischer/Gehrlein, Das Recht der Kreditsicherung, 10. Aufl. 2018.

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