11.1 Einordnung von Sicherungsklauseln als Kreditsicherheiten

Sicherungsklauseln (auch Covenants genannt) stellen Verpflichtungserklärungen des Kreditnehmers dar, durch die die Position des Kreditgebers verbessert werden soll. Es handelt sich dabei aber nicht um unmittelbar auf die Zahlungssicherheit gerichtete Ansprüche des Kreditgebers, sondern um vertragliche Vereinbarungen über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kreditnehmers. Voraussetzung für die Entstehung von Sicherungsklauseln ist die Gewährung eines Kredites an den Kreditnehmer durch den Kreditgeber. Damit kann zum einen das Durchführen oder Unterlassen von bestimmten Handlungen und zum anderen das Einhalten bestimmter Kennzahlen während der Laufzeit des Kredits gemeint sein. Wenn der Kreditnehmer das versprochene Verhalten oder die Kennzahlen nicht einhält, darf der Kreditgeber den Vertrag kündigen oder die Kreditvertragsbedingungen z. B. hinsichtlich des Zinssatzes zu seinem Vorteil anpassen.

Die Sicherungsklauseln gehören ebenso wie Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen zu den schuldrechtlichen Kreditsicherheiten, die auch Personalsicherheiten genannt werden. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Kreditnehmer selber oder eine dritte Person zur Erfüllung der Sicherheit aus dem Kreditvertrag verpflichtet werden kann. Durch die Sicherungserklärungen verpflichtet sich der Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber zu einem bestimmten künftigen Verhalten. Damit kann zum einen das Durchführen oder Unterlassen von bestimmten Handlungen und zum anderen das Einhalten bestimmter Kennzahlen gemeint sein. Die Grundidee der Sicherungsklauseln ist dabei, dass der Kreditnehmer vertraglich versichert, sein Vermögen während der Laufzeit eines Kredits nicht zum Nachteil des Kreditgebers zu verändern. Der Gläubiger erhält dadurch eine verbesserte Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Schuldners.

11.2 Arten von Sicherungsklauseln

Voraussetzung für die Wirksamkeit von Sicherungsklauseln ist die Offenlegung von Finanzinformationen durch den Kreditnehmer. Diese Informationen umfassen häufig neben typischen bilanziellen Größen auch interne Unternehmensdaten und ratingspezifische Informationen. Die Berichtspflichten des Kreditnehmers stellen das Grundgerüst zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Sicherungsklauseln dar, die im Folgenden erläutert werden.

Bei einer Negativerklärung (auch Negative oder Affirmative Covenant bezeichnet) verpflichtet sich der Kreditnehmer, bestimmte Handlungen während der Kreditlaufzeit zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung des Schuldners, sein Vermögen nicht zum Nachteil des Kreditgebers zu verändern. Dadurch soll insbesondere erreicht werden, dass in der Zukunft kein Gläubiger besser gestellt wird, als derjenige gegenüber dem die Sicherungsklausel erklärt wurde. Es kann zwischen der Nichtbelastungsklausel und der Gleichbehandlungserklärung unterschieden werden.

Die Nichtbelastungsklausel (negative pledge) bezieht sich auf die künftige Bestellung von Sicherheiten. Dadurch verpflichtet sich der Kreditnehmer, sein Grundstück nicht anderweitig zu belasten oder zu verkaufen. Darüber hinaus wird dem Kreditgeber das Recht eingeräumt, das Grundstück auf Anforderung selbst mit einer Grundschuld (siehe Grundpfandrechte) zu belasten. Bei der Gleichbehandlungserklärung (Pari-Passu-Klausel) werden die Forderungen des Kreditgebers auf mindestens den gleichen Rang wie die Forderungen anderer Gläubiger des Kreditnehmers gestellt.

Als weitere Sicherungsklausel können Positiverklärungen (auch positive covenant genannt) zwischen den Kreditparteien vereinbart werden. Im Rahmen dieser Klauseln verpflichtet sich der Kreditnehmer zu einem bestimmten Verhalten bzw. zur Einhaltung spezifizierter Ziele. Beispielsweise kann der Kreditgeber verlangen, dass der Kreditnehmer nur qualifiziertes Führungspersonal einsetzt oder das alle betriebsnotwendigen Patente, Versicherungen und behördlichen Genehmigungen kontrolliert und stets aufrechterhalten werden.

Des Weiteren können Sicherungsklauseln in Ausprägung sog. financial covenants dazu eingesetzt werden, den Kreditnehmer zu verpflichten, bestimmte Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erfüllen. Nach einer Studie von Roland Berger aus dem Jahr 2014 (Titel: Financial Covenants in der Unternehmensfinanzierung 2014) werden folgende Kennzahlen am häufigsten in der Kreditvergabepraxis eingesetzt.

 
Englische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Formel
EBITDA Interest Cover Zinsdeckungsgrad EBITDA/Zinsaufwand
Leverage Ratio Nettoverschuldungsgrad (dynamisch) (Net Debt)/EBITDA
Capex Limit Investitionslimit Absolute, kumulierte Investitionsobergrenze
Debt/Equity Ratio Verschuldungsgrad (statisch) Fremdkapital/Eigenkapital
Debt Service Cover Ratio Schuldendienstdeckungsgrad (Für Schuldendienst verfügbarer Cashflow)/(Schuldentilgung und Zinszahlung)

Tab. 1:Kennzahlen als Sicherungsklauseln in der Finanzierungspraxis

Die Zielsetzung des Einsatzes bestimmter Normwerte ist dabei, dass die Liquidität oder Ertragskraft des Schuldners erhalten bleibt. Die vereinbarten Kennzahlen sol...

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