Leitsatz

Kreditvermittlungsgebühren zur Finanzierung einer Kombi-Rente sind als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar, wenn sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung zur Refinanzierung der Einmalzahlung für eine Kombi Rente aufgewendet werden. Sie sind als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige zeichnete im Jahr 1997 eine kreditfinanzierte Kombi-Rente. Diese besteht aus vier Elementen, nämlich aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Ratenzahlung resultiert, aus einem Darlehen, aus einem Investment-Sparplan und einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank. Versicherer ist die H-AG. Nach dem Prospekt wird bei dem Konzept für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 % erhoben. Der Steuerpflichtige zahlte 420.000 DM zum Erhalt der Rentenversicherung an die H-AG. Versicherungsnehmer und Versicherter ist der Steuerpflichtige. Mitversichert ist Herr N. Aus dem Vertrag fließt eine garantierte jährliche Rente in Höhe von 18.715 DM. Diese wird monatlich lebenslang gezahlt. Die Rente nimmt zusätzlich von Beginn an Gewinnausschüttungen teil. Diese Überschussanteile werden ebenfalls verrentet. Der Vertrag ist mit einer 25-jährigen Rentengarantie ausgestattet. Für den Fall des Ablebens des Steuerpflichtigen endet die Zahlung der Altersrente erst zum Ende der Rentengarantie, nämlich am 30.9.2022. Für die mitversicherte Person wird die vereinbarte Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt. Die jährliche Hinterbliebenenrente beträgt ebenfalls 18.715 DM. Die H-AG zahlte die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung ab dem 1.10.1997 monatlich auf das Transaktionskonto bei einer Bank, bestehend aus der Grundrente in Höhe von 1.559 DM und einer nichtdynamischen Gewinnrente in Höhe von 966 DM. Zur Finanzierung des Einmalbetrags von 420.000 DM schloss der Steuerpflichtige mit der I-AG einen Darlehensvertrag von 470.814 DM mit einem Disagio von 10 %. Ein weiterer Teilbetrag von 6 % dient zur Abdeckung der Rechnung der T-AG über die Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von insgesamt 28.249 DM. Diese Gebühr teilt sich in eine Gebühr für die Kreditvermittlung und in eine Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers auf. Mit dem verbleibenden Restbetrag und dem Eigenkapital deckt der Steuerpflichtige den Einmalbetrag ab. In seiner Steuererklärung erklärte er einen Rentenbetrag in Höhe von 10.106 DM und einen Ertragsanteil der Rente von 51 % (5.154 DM). Als Werbungskosten zog er 82.451 DM ab (Disagio, Kreditvermittlung, Kreditmakler und Darlehenszinsen). Das FA ließ die Kreditvermittlungsgebühr nur in Höhe von 1/3 zum Abzug zu.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und betonte, dass das FA zu Unrecht lediglich 1/3 der vom Steuerpflichtigen gezahlten Kreditvermittlungsgebühr als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigte. Soweit diese auf die eigene Rente des Steuerpflichtigen entfällt, ist sie in voller Höhe als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abzuziehen. Bei der Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren als Werbungskosten ist bei dem Erwerb eines Leibrentenrechts zu unterscheiden, ob diese dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen und damit lediglich der Vermögenssphäre zuzurechnen sind, oder ob sie der steuerbaren Einkunftssphäre zugerechnet werden können. Nur in diesem Fall können sie uneingeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden. Vermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Leibrenten-Versicherungsverträge stehen, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei Finanzierungsvermittlungskosten kommt es darauf an, ob diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend, wobei die schlichte rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dafür der Steuerpflichtige. Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen. Da aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass die Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung der Einmalzahlung für die Kombi-Rente im Zusammenhang steht, ist die Gebühr uneingeschränkt abziehbar.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, weil beim BFH ein im Wesentlichen gleich gelagerter Fall zur Entscheidung ansteht (Az. X R 13/04).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.06.2004, 8 K 6763/00

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