Nach § 9 Abs. 2 KraftStG ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer für Elektrofahrzeuge um 50 % des Betrags, der sich nach § 9 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 Buchst. a KraftStG ergibt. Elektrofahrzeuge sind hierbei solche Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Elektromotoren ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Die Einschränkung auf "reine Elektrofahrzeuge" ist auch im Rahmen der Reform des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beibehalten worden. Die kraftfahrzeugsteuerliche Förderung knüpft damit an deutlich schärfe Kriterien an, als das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge. Nach § 2 Nr. 1 EmoG ist ein elektrisch betriebenes Fahrzeug sowohl ein reines Batterieelektrofahrzeug als auch ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug – Plug-In-Hybrid – oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Hier knüpft die Vorschrift des § 9a FZV für die Zuteilung eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge an die Vorschrift des § 2 EmoG an. Im Ergebnis geht damit auch der Kreis der für die Zuteilung eines "E-Kennzeichens" in Betracht kommenden Fahrzeuge sehr deutlich über den Kreis der Elektrofahrzeuge hinaus, für die eine Begünstigung nach § 3d KraftStG in Betracht kommt.[1]

Die antragsgebundene Zuteilung eines besonderen Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 9a Abs. 1 FZV ist hierbei nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v. H. des Betrags, der sich nach den Tarifen zur Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchst a KraftStG ergibt. Die antragsgemäße Zuteilung eines Kennzeichens nach § 9a Abs. 1 FZV eröffnet darüber hinaus aber auch keinen Anspruch auf die Inansprachnahme der Vergünstigung für die lokal emissionsfrei fahrenden Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG. Vielmehr sind die Elektro-Fahrzeuge, für die das KraftStG die oben dargestellten Vergünstigungen vorhält, von den Fahrzeugen, für die ein Kennzeichen nach § 9a FZV ausgegeben werden kann, abzugrenzen. Nach § 9a Abs. 1 FZV kann auf Antrag für ein Fahrzeug i. S. des § 2 Nr. 1 oder Nr. 3 des Elektromobilitätsgesetzes[2] ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt werden. Die Begriffsbestimmung des § 2 EmoG geht hierbei deutlich weiter als die der Vorschrift des § 9 Abs. 2 KraftStG. Elekrisch betriebene Fahrzeuge i. S. des EmoG sind sowohl "reine" Batterieelektrofahrzeuge als auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

Im Ergebnis ist diese Steuervergünstigung auf solche elektrisch angetriebenen Fahrzeuge begrenzt, die entweder eine Batterie mitführen oder ihren Strom aus einer Brennstoffzelle (emissionsfrei betriebenen Energiewandlern) gewinnen. Die einzige Emission beim Betrieb einer Brennstoffzelle ist Wasserdampf.

Hierbei kommt eine Besteuerung von Elektrofahrzeugen regelmäßig erst nach Auslaufen der Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG in Betracht. Nach § 3d Abs. 1 KraftStG ist das Halten von Elektrofahrzeugen bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 für die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung, längstens jeoch bis zum 31.12.2030, von der Steuer befreit. Eine solche Befreiung kommt auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich mit Verbrennungsmotor ausgerüstetes Auto in der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 31.12.2025 technisch auf Elektroantrieb i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG umgerüstet wird. Hier beginnt die Begünstigung mit dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde feststellt, dass eine solche Umrüstung i. S. d. § 3d Abs. 4 KraftStG vorliegt.

Ausgeschlossen – sowohl von dieser Steuervergünstigung als auch von der Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG – sind damit Fahrzeuge, die sowohl durch Elektromotor als auch durch Verbrennungsmotor angetrieben werden – sog. Hybridfahrzeuge –. Für diese kommt weder die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3d KraftStG noch die Vergünstigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, wie der Verbrennungsmotor in das Antriebskonzept eingebunden ist. Bei einem Hybridfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, in dem mindestens 2 Energiewandler und 2 im Fahrzeug eingebaute Energiespeichersysteme vorhanden sind, um das Fahrzeug anzutreiben.

Nach aktuellem Stand der Technik kommt hier in erster Linie ein Einsatz des Verbrennungsmotors als (Haupt-)Antrieb, der unmittelbar auf Getriebe und Räder wirkt, in Betracht. Daneben werden aber zwischenzeitlich auch Hybridfahrzeuge angeboten, bei denen ausschließlich ein Elektromotor Getriebe und Räder antreibt, und der mitgeführte Verbrennungsmotor von der Konzeption her nur dann gestartet wird, wenn die elektrische Energie des Akkumulators zur Neige geht. In beiden Fälle stellt der Verbrennungsmotor d...

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