Die Steuerbefreiungen nach §§ 3b und 3c KraftStG[1] kommen nur für Pkw, die Steuerbefreiung nach 3d KraftStG kommt seit der Neufassung der Vorschrift durch Art 2 Nr. 2 des VerkehrStÄndG[2] für alle Elektrofahrzeuge i. S. d. KraftStG in Betracht. Pkw sind Fahrzeuge, die als solche von den Zulassungsbehörden eingestuft sind. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung[3] handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind insbesondere bei Anwendung der Steuersätze und Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen zugrunde zu legen. Hierzu gehört auch die zulassungsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugart.

Voraussetzung für eine solche fahrzeuggebundene Kraftfahrzeugsteuerbegünstigung ist jeweils, dass das entsprechende Fahrzeug "gehalten" wird. Eine Vergünstigung scheidet in den Fällen aus, in denen nicht das Halten des Fahrzeugs nach § 1 Abs. 1 Nrn 1 oder 2 KraftStG, sondern die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG besteuert wird. Dementsprechend kommt sie bei der Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen – nicht in Betracht.

Die Dauer der Begünstigung ist in allen Fällen zeitlich befristet und wird bei Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV und Wiederzulassung nach § 14 Abs. 2 FZV nicht um die Zeit dieser Außerbetriebsetzung verlängert. Ebenso gehen in Fällen einer saisonalen Zulassung nach § 9 Abs. 3 FZV die Zeiten außerhalb der "Saison" für die Steuerbefreiung verloren.

Die Steuerbefreiungen sind jeweils fahrzeugbezogen, sodass bei einem Halterwechsel der neue Halter in den Genuss einer nicht verbrauchten "Reststeuerbefreiung" kommen kann.

[1] Bis 11.6.2015: § 3c KraftStG ist mit Wirkung zum 12.6.2015 durch Art. 1 Nr. 5 des 2. VerkehrStÄndG aufgehoben worden.
[2] Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431.

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