Zusammenfassung

 
Überblick

Vor annähernd fünfundzwanzig Jahren sind mit dem Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetz 1997 in den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG der Besteuerungsgegenstand "Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen" und in § 9 Abs. 4 KraftStG entsprechende Steuersätze geschaffen worden. Mit dieser Rechtsetzung hatte der Gesetzgeber der seit 1.1.1997 bestehenden Möglichkeit zur Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 9 Abs. 1 FZV Rechnung getragen. Dieses Kennzeichen hat sich als Erfolgsmodell erwiesen, am 1.1.2022 sind nach Auswertung des Verbandes der Automobilindustrie über 640.000 Pkw mit Oldtimer-Kennzeichen angemeldet. Das seinerzeitige Ziel des Gesetzgebers, das kraftfahrzeugtechnische Kulturgut zu fördern, konnte damit erreicht werden. Für das Oldtimer-Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 FZV werden mitunter auch die Begriffe "H-Kennzeichen" oder "historisches Kennzeichen" verwendet.

Für historische Fahrzeuge – Oldtimer nach der FZV – bieten das Verkehrsrecht in Form der FZV und der StVZ und das Kraftfahrzeugsteuergesetz, abweichend vom Zulassungsverfahren nach §§ 3, 6 FZV und dem regelmäßigen Gegenstand der Besteuerung "Halten eines inländischen Fahrzeugs", eine pauschale Besteuerung der Kennzeichenzuteilung an. Das Verkehrsrecht bietet in erster Linie die Zulassung eines Fahrzeugs als Oldtimer und die entsprechende Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 9 Abs. 3 FZV an. Daneben besteht aber nach § 17 FZV auch die Möglichkeit der Zuteilung eines "roten" Oldtimer-Kennzeichens als Kennzeichen für Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer. In diesen Fällen teilt die Zulassungsbehörde ein rotes Kennzeichen mit den führenden Ziffern 07 zu.[1] Aus Sicht des Kraftfahrzeugsteuerrechts unterliegen beide Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG der Besteuerung. Die Jahressteuer beträgt in sowohl in den Fällen der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens als auch in den Fällen der Zuteilung eines roten 07-Kennzeichens für Krafträder 46,02 EUR[2] und für die übrigen Fahrzeuge 191,73 EUR.[3] Die Zuteilung der Kennzeichen ist in beiden Fällen an die Erfüllung einer Vielzahl verkehrsrechtlicher Bedingungen geknüpft. Die sich daraus ergebende steuerrechtliche Konsequenz der Pauschalbesteuerung ist regelmäßig begünstigend.

In jedem Falle sind die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden der Zollverwaltung, namentlich die Hauptzollämter (HZA) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG an die jeweilige Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer gebunden. Eine eigene Ermittlungspflicht oder -befugnis, ob das Fahrzeug die Voraussetzung für die Zuteilung des jeweiligen Kennzeichens erfüllt, hat das HZA nicht.

Mit der durch das VerkehrStÄndG neu formulierten Vorschrift des § 2 Abs. 2 KraftStG hat der Gesetzgeber in S. 1 Nr. 2 festgelegt, dass für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind.[4]

Vor dem Hintergrund des weiten Spektrums historischer Kraftwagen ergeben sich jedoch auch die verschiedensten Fallgestaltungen, in denen aus steuerrechtlicher Sicht der Verzicht auf die Oldtimerzulassung und die entsprechende Besteuerung des Oldtimer-Kennzeichens oder des roten Kennzeichens angezeigt sein kann. Hier kann dann die "normale" Zulassung unter Besteuerung des Haltens eines solchen Fahrzeugs mitunter zu einer deutlich geringeren Kraftfahrzeugsteuerlast führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlagen sind das KraftStG[5], die KraftStDV[6] sowie die FVZ[7] und die StVZO[8]

[1] Schreibweise § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG, die FZV schreibt "Oldtimerkennzeichen".
[4] Verkehrsteueränderungsgesetz v. 5.12.2012, BGBl I 2012, 2431.
[5] V. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3818, zuletzt geändert durch Art. 1 d. Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 16. 10.2020, BGBl I 2020 S. 2184
[6] Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung v. 12.7.2017, BGBl I 2017 S. 2374. Diese ersetzt die KraftStDV v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3856 – KraftStDV 2002.
[7] Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) v. 3.2.2011, BGBl I 2011 S. 139, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 24.6.2022, BGBl I 2020 S. 986.
[8] StVZO v. 26.4.2012, BGBl I 2012, 679, zuletzt geändert durch Art. 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 12.07.2021, BGBl I 2021, S. 3091.

1 Verkehrsrechtliche Betrachtung

1.1 Begriff des Oldtimer-Fahrzeugs

1.1.1 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Im § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Oldtimer-Kennzeichens. Eine eigene Definition der Begriffe Oldtimer oder Oldtimer-Kennzeichen findet sich demgegenüber nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sodass die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KraftStG zum Trage...

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