Im Ergebnis dürfte das Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV für die Mehrzahl der Besitzer historischer Fahrzeuge die erste Wahl sein. Hier darf das Fahrzeug zwölf Monate betrieben werden, was auch die mitunter notwendigen Winterbewegungsfahrten ermöglicht. Die durchaus charmante Kombination aus Oldtimer-Kennzeichen und saisonaler Zulassung kommt in all den Fällen in Betracht, in denen besonders hochwertige Fahrzeuge ausschließlich in der eisfreien und damit salzarmen Zeit genutzt werden sollen. Für Halter größerer Oldtimerflotten, die mit Teilnahmen an Oldtimerveranstaltungen und den zugehörigen Zu- und Abfahrten fahr- und zeittechnisch ausgelastet sind, kann auch das Rote-Oldtimer-Kennzeichen in Betracht kommen.

Im Ergebnis kommen damit in Fällen, in denen ein Oldtimer i. S. d. § 2 Nr. 22 FZV auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden soll, folgende Kennzeichen in Betracht:

  • Zuteilung eines Kennzeichens nach § 8 FZV – reguläres Kennzeichen – mit Zulassung nach §§ 3, 6 FZV, die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus § 8 KraftStG, der anzuwendende Steuersatz aus § 9 KraftStG, hier können dann auch sachliche (§ 3 KraftStG), oder persönliche (§ 3a KraftStG) Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen sowie die Vergünstigungen des § 10 KraftStG in Anspruch genommen werden,
  • Zuteilung eines Saisonkennzeichens nach § 9 Abs. 3 FZV, die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus § 8 KraftStG, der anzuwendende Steuersatz aus § 9 KraftStG, die Kraftfahrzeugsteuer wird anteilig für den Betriebszeitraum (Saison) festgesetzt,
  • Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 9 Abs. 1 KraftStG, die Besteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 4 KraftStG,
  • Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens für einen bestimmten Betriebszeitraum (Saison), im Ergebnis die Kombination aus Oldtimer-Kennzeichen und Saisonkennzeichen, die Besteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 4 KraftStG, die Kraftfahrzeugsteuer wird anteilig für den Betriebszeitraum (Saison) festgesetzt,
  • Zuteilung eines roten Kennzeichens mit den führenden Ziffern 07 "Rotes Oldtimer-Kennzeichen" § 17 Abs. 2 FZV, ein solches Kennzeichen kann für mehrere Oldtimer wechselweise genutzt werden, bei Zuteilung eines solchen Kennzeichens sind nur Fahrten zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen, einschließlich An- und Abfahrten hierzu sowie Probe-, Überführungsfahrten sowie Fahrten zum Zweck der Wartung oder Reparatur (Werkstattfahrten) erlaubt. Zur Dokumentation ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 FZV ein Fahrzeugscheinheft erforderlich. Die Besteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 4 KraftStG.

Zu berücksichtigen bleiben natürlich auch Aspekte außerhalb des Kraftfahrzeugsteuerrechts, wie die Regelungen des BimSchG oder Regelungen der Versicherungswirtschaft.

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