Vor dem Hintergrund, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens und nicht das Halten eines Fahrzeugs besteuert wird, kommen folgen fahrzeugbezogene oder persönliche Steuerbefreiungen bei zugeteilten Oldtimer-Kennzeichen nicht in Betracht:

  • § 3 KraftStG – Ausnahmen von der Besteuerung
  • § 3a KraftStG – Vergünstigungen für Schwerbehinderte
  • § 3b KraftStG – Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
  • § 3c KraftStG – Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen oder
  • § 3d KraftStG – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Aus Sicht des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob für das einzelne Fahrzeug, für das eine Zulassung als Oldtimer nach § 9 Abs. 1 FZV i. V. m. 2 Nr. 22 FZV und damit die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens oder roten Oldtimer-Kennzeichens beantragt werden kann, eine dieser Steuerbefreiungen in Betracht kommt.

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