Steuergegenstand des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist nach
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten eines inländischen Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen,
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf inländischen öffentlichen Straßen,
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen und
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen oder bestimmten roten Kennzeichen, z. B. sog. 07-Kennzeichen.
Mangels eigener Definition des Begriffs des Haltens im Kraftfahrzeugsteuergesetz greift die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KraftStG. Hiernach richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts in diesen Fällen nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Verkehrsrechtlich wird ein Fahrzeug von derjenigen Person "gehalten", auf die dieses i. S. d. §§ 3 und 6 FZV zugelassen ist. Der Name des Halters, der eine natürliche oder juristische Person oder auch eine Personenmehrheit sein kann, ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II nach §§ 11 und 12 FZV ausgewiesen. Demgegenüber ist der Begriff der widerrechtlichen Benutzung in § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG als Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung definiert.
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