Ein rotes Kennzeichen mit den führenden Ziffern 07 "Rotes Oldtimer-Kennzeichen" § 17 Abs. 2 FZV hat den Vorteil, dass es für mehrere Oldtimer wechselweise genutzt werden kann. Der Nachteil der Zuteilung eines solchen Kennzeichens besteht darin, dass dieses nur für Fahrten zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen, einschließlich An- und Abfahrten hierzu sowie Probe-, Überführungsfahrten und Fahrten zum Zweck der Wartung oder Reparatur (Werkstattfahrten) genutzt werden darf. Zur Dokumentation ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 FZV ein Fahrzeugscheinheft erforderlich. Die Besteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 4 KraftStG.

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