Im § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Oldtimer-Kennzeichens. Eine eigene Definition der Begriffe Oldtimer oder Oldtimer-Kennzeichen findet sich demgegenüber nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sodass die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KraftStG zum Tragen kommt. Nach dieser Vorschrift richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, soweit das Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts anderes bestimmt, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die sich hieraus ergebende und für das zuständige HZA als Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungstelle bindende Einstufung dokumentiert die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 FZV). Grundlage für die Einstufung von Fahrzeugen ist hierbei wiederum das vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebene Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern[1]

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