3.2.1 Steuersätze für andere Kraftfahrzeuge bis zu 3.500 kg Gesamtgewicht

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG findet seit dem 1.4.1994 nur noch für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg Anwendung. Bemessungsgrundlage des Tarifs für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg ist ausschließlich das Gesamtgewicht; insbesondere emissionsorientierte Merkmale werden nicht berücksichtigt.

Die für diese Kraftfahrzeuge festgelegten Steuersätze, die unverändert für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon gelten, entsprechen dem bis zum 31.3.1994 geltenden Tarif. Die Jahressteuer beträgt demnach für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

 
bis zu 2.000 kg 11,25 EUR
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR

3.2.2 Steuersätze für andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht

Der zum 1.4.1994 eingeführte niedrigste Kraftfahrzeugsteuertarif für andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht findet bereits für solche anderen Kraftfahrzeuge Anwendung, die nur die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 – EURO II-Kfz – oder S 1 – EURO I-Kfz – erfüllen. Die strengeren Schadstoffgrenzwerte der Klassen S 3 (EURO III-Kfz) und S 4 (EURO IV-Kfz) haben bisher nicht zu einer Erhöhung der Steuersätze für Altfahrzeuge geführt. Anders als bei den Pkw-Tarifen war hier im Rahmen der Neustrukturierung keine Tariferhöhung für spätere Jahre normiert worden; sie werden deshalb wie S 2-Kfz besteuert.

Zur Klarstellung dieser Verfahrensweise war mit dem Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften[1] die bisherige Formulierung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a. KraftStG um das Wort "mindestens" ergänzt worden. Diese Klarstellung bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis.

Die Anwendung der Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ist abhängig von der Einstufung des Kraftfahrzeugs durch die Zulassungsbehörden. Diese hat verbindliche Wirkung für die Finanzbehörden. Zur Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern als für die Ausübung der Verwaltung zuständige Behörden vgl. § 5 KraftStDV i. V. m. § 36 FZV.[2] Grundlage der Einstufung sind die Merkmale, die in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I[3] und Teil II[4] – ausgewiesen sind.[5]

[1] Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. 17.8.2007, BGBl 2007 I S. 1958.

3.2.3 Tarife für andere Kraftfahrzeuge über 3.500 kg der Schadstoffklasse S 2 und besser

Für andere Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse S 2 werden folgende emissionsbezogene Schlüsselnummern mit den entsprechenden Klartexten ausgegeben[1]:

 
Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren Klartext
20 SKL: S 2
21 SKL: S 2, GKL: G l

Für diese Kraftfahrzeuge findet der progressiv gestaltete Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KraftStG Anwendung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Jahressteuer für S 2 Kraftfahrzeuge auf den Höchstbetrag von 556 EUR begrenzt ist. Der Tarif beträgt demnach pro angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht:

 
bis zu 2.000 kg 6,42 EUR
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR
über 12.000 kg 14,32 EUR
[1] Vgl. Verkehrsblatt 1999 S. 366, 368.

3.2.4 Tarife für andere Kraftfahrzeuge über 3.500 kg der Schadstoffklasse S 1

Für andere Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 werden folgende emissionsbezogenen Schlüsselnummern mit den entsprechenden Klartexten ausgegeben[1]:

 
Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren Klartext
10 SKL: S l
11 SKL: S l, GKL: G l
12 SKL: S 1, GKL: G 1 OEST

Für diese Kraftfahrzeuge findet der progressiv gestaltete Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KraftStG Anwendung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Jahressteuer für S 1 Kraftfahrzeuge auf den Höchstbetrag von 914 EUR begrenzt ist. Der Tarif beträgt demnach pro angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht:

 
bis zu 2.000 kg 6,42 EUR
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 14,32 EUR
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 15,77 EUR
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 26,00 EUR
über 15.000 kg 36,23 EUR

Der Tarif für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 unterscheidet sich von dem Tarif für Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2 somit in 2 Elementen:

  • Die Progression endet nicht bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg, sondern e...

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