Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG in allen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. In diesen Fällen wird die Steuer regelmäßig für alle nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträume – jährlich, halb- oder vierteljährlich – festgesetzt und ist entsprechend im Voraus zu entrichten.

In Fällen saisonaler Zulassung – Zuteilung eines Saisonkennzeichen nach § 9 Abs. 3 FZV – wird die Steuer vor Beginn der ersten Saison auf Dauer unbefristet festgesetzt und ist dann jeweils mit dem Beginn der jährlichen Saison fällig. Zeitpunkt der Festsetzung ist, wenn ein Fahrzeug zugelassen wird bzw. ein Saisonkennzeichen, ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zugeteilt wird. Hierbei ist anzumerken, dass seit 1.10.2017 auch die saisonale Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen möglich ist. Rechtsgrundlage ist hierfür die Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 2 FZV in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung, bzw. des § 9 Abs. 3 S. 4 FZV in der vom 1.10.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung.

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