9.1 Dauerfestsetzung

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG in allen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. In diesen Fällen wird die Steuer regelmäßig für alle nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträume – jährlich, halb- oder vierteljährlich – festgesetzt und ist entsprechend im Voraus zu entrichten.

In Fällen saisonaler Zulassung – Zuteilung eines Saisonkennzeichen nach § 9 Abs. 3 FZV – wird die Steuer vor Beginn der ersten Saison auf Dauer unbefristet festgesetzt und ist dann jeweils mit dem Beginn der jährlichen Saison fällig. Zeitpunkt der Festsetzung ist, wenn ein Fahrzeug zugelassen wird bzw. ein Saisonkennzeichen, ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zugeteilt wird. Hierbei ist anzumerken, dass seit 1.10.2017 auch die saisonale Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen möglich ist. Rechtsgrundlage ist hierfür die Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 2 FZV in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung, bzw. des § 9 Abs. 3 S. 4 FZV in der vom 1.10.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung.

9.2 Änderung der Festsetzung

Die Aufhebung oder Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Vorschriften des § 12 Abs. 2 KraftStG, die als lex specialis den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO als lex generalis vorgehen. Hiernach ist die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen, wenn

  • sich die Bemessungsgrundlage – Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidemission, zulässiges Gesamtgewicht – ändert oder eine Änderung des Steuersatzes (§ 9 KraftStG) eintritt[1]),
  • die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, -ermäßigung; z. B. §§ 3, 3a, 3b, 3d KraftStG oder die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach §§ 10 oder 10a KraftStG[2] eintreten oder wegfallen,
  • die Steuerpflicht endet[3],
  • die Steuerfestsetzung fehlerhaft ist (und für Änderungen nach den Vorschriften der AO ggf. kein Raum ist); hierbei ist die Vorschrift des § 176 AO zum Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden entsprechend anzuwenden,
  • wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens (§ 9 Abs. 3 FZV) geändert wird.

Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 KraftStG gehen als "lex spezialis" in Fällen, in denen eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung geändert werden soll, den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO nach §§ 129 und 172 ff. AO zur Berichtigung oder Änderungen von Steuerbescheiden vor.

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