In § 9 Abs. 3 KraftStG sind besondere Tarife für ausländische Fahrzeuge normiert. Unterschieden wird zwischen Zweiräder, Dreiräder, Pkw[1], anderen Kraftfahrzeugen[2] und Anhängern.[3] Diese Tarife bewegen sich zwischen 0,51 EUR für Zwei- und Dreiradfahrzeuge und 3,07 EUR für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg pro ganz oder teilweise im Inland zugebrachtem Kalendertag.

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