Nach § 8 Nr. 2 KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei

  • (allen) anderen Fahrzeugen, also insbesondere Omnibussen, Lkw, Zugmaschinen, Elektrofahrzeugen

    • bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;
    • mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoff- und Geräuschemissionen;
  • Kraftfahrzeuganhängern, die ebenfalls andere Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind, auch nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Sie können mangels eigenen Antriebs denkgesetzlich stets nur nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden, ggf. vermindert um eine Stützlast bei Starrdeichsel und Sattelachsanhängern, vgl. § 8 Nr. 2 KraftStG.
 
Wichtig

Abgrenzung von Fahrzeugarten

Durch die verschiedenen Bemessungsgrundlagen entsprechend der Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart kann es für sehr ähnliche Fahrzeuge zu sehr stark voneinander abweichenden Steuerbeträgen kommen. Dies gilt insbesondere auch in Umbaufällen.

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