Die Besteuerungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer sind von der Art des zu besteuernden Fahrzeugs abhängig. So werden:

6.1 Krafträder

Nach § 2 Nr. 9 FZV sind Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h vgl. Teil A 1 A Nr. 1 Klasse L des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.[1] Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für:

  • Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a 1. Halbs. KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum;
  • Krafträder, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Hierbei dürften Krafträder, die Elektrofahrzeuge sind aufgrund ihrer Leistung in die Kategorie der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) und d) FZV zulassungs- und damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Leicht- und Kleinkrafträder fallen. Die Anzahl der Kraftrad-Typen, die durch Kreiskolbenmotor (= Drehkolben- oder Wankelmotor) angetrieben werden, beschränkt sich weitestgehend auf historische Fahrzeuge und dürfte in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.
[1] Siehe hierzu www.kba.de, aktueller Stand März 2020.

6.2 Personenkraftwagen

Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.[1] Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für:

  • Pkw, bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009:

    • Bei Antrieb durch Hubkolbenmotor gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbs. KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission;
    • bei anderem Antrieb als Hubkolbenmotor, z. B. durch Kreiskolbenmotor (= Wankel) oder ausschließlich durch Elektromotor gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht).
 
Hinweis

Elektro-Pkw

Elektro-Pkw i. S. d. KraftStG sind nur solche Pkw, die ausschließlich durch Elektromotor angetrieben werden. Insbesondere Hybrid-Autos, die einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor haben, werden nach den Werten des Verbrennungsmotors besteuert. Der Elektroantrieb bleibt unberücksichtigt. Nach § 9 Abs. 2 KraftStG handelt es sich bei Elektrofahrzeugen um Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Eine Besteuerung von Elektrofahrzeugen kommt regelmäßig erst nach Auslaufen der Vergünstigung nach § 3d KraftStG in Betracht. Nach § 3d Abs. 1 KraftStG ist das Halten von Elektrofahrzeugen bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2020 für die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Eine solche Befreiung kommt auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich mit Verbrennungsmotor ausgerüstetes Auto in der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 31.12.2020 technisch auf Elektroantrieb i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG umgerüstet wird. Hier beginnt die Begünstigung mit dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde feststellt, dass eine solche Umrüstung i. S. d. § 3d Abs. 4 KraftStG vorliegt. Abzugrenzen sind die Elektro-Fahrzeuge, für die das KraftStG die oben dargestellten Vergünstigungen vorhält, von den Fahrzeugen, für die ein Kennzeichen nach § 9a FZV (Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge) ausgegeben werden kann. Nach § 9a Abs. 1 FZV kann auf Antrag für ein Fahrzeug i. S. des § 2 Nrn. 1 oder Nr. 3 des Elektromobilitätsgesetzes[2] ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt werden. Die Begriffsbestimmung des § 2 EmoG geht hierbei deutlich weiter als die der Vorschrift des § 9 Abs. 2 KraftStG. Elektrisch betriebene Fahrzeuge i. S. des EmoG sind sowohl "reine" Batterieelektrofahrzeuge als auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

Ausgeschlossen – sowohl von der Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG als auch von der Steuervergünstigung nach § 3d KraftStG – sind damit Fahrzeuge, die sowohl durch Elektromotor als auch durch Verbrennungsmotor angetrieben werden – sog. Hybridfahrzeuge. Für diese kommt weder die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3d KraftStG noch die Vergünstigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, wie der Verbrennungsmotor in das Antriebskonzept eingebunden ist. Bei einem Hybridfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, in dem mindestens 2 Energiewandler und 2 im Fahrzeug eingebaute Energiespeichersysteme vorhanden sind um das Fahrzeug anzutreiben.

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