Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

Für den Beginn der Steuerpflicht ist zwischen inländischen[1] und ausländischen[2] Fahrzeugen zu unterscheiden. Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht regelmäßig mit der verkehrsrechtlichen Zulassung[3], der Beginn der tatsächlichen Straßenbenutzung ist nicht von Bedeutung.

In Fällen der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Oldtimer-Kennzeichens[4] nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG entsteht die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des Zeitraums, ab dem das Kennzeichen benutzt werden darf. Nach § 8 KraftStDV gelten hierbei die Verfahrensvorschriften der §§ 3 bis 7 KraftStDV sinngemäß.

Bei widerrechtlicher [5] oder zweckfremder Benutzung – vorübergehende Benutzung zu anderen als den begünstigten Zwecken – entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen tatsächlichen Benutzung. Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht regelmäßig mit Übertritt ins Inland. Sie ist für ausländische Fahrzeuge durch Beginn und Ende der Dauer des Aufenthalts im Inland begrenzt. Das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Fällen widerrechtlicher Benutzung ist in §§ 15, 16 KraftStDV normiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge