Rz. 14

Reparaturen (Instandsetzungsaufwendungen) sind grundsätzlich sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand. Dies zeigt sich deutlich bei jährlich wiederkehrenden Aufwendungen, weil sie dem Betrieb nicht über die Dauer eines Wirtschaftsjahres zu dienen bestimmt sind. Auch sogenannte Großreparaturen, die erst in mehrjährigen Abständen wiederkehren, sind als Erhaltungsaufwand anerkannt.[1] Werden bei einer solchen Reparatur verbrauchte Teile durch neue ersetzt, so sind die darauf entfallenden Aufwendungen Erhaltungsaufwand.[2] Dies trifft insbesondere für einen Austauschmotor zu. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut ganz oder zum Teil abgeschrieben ist; deshalb sind auch Aufwendungen für den Einbau eines Austauschmotors in einen voll abgeschriebenen Lastkraftwagen Erhaltungsaufwand.[3] Bei Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges gehören jedoch die Aufwendungen für den Austauschmotor zu den Anschaffungskosten.[4]

 

Rz. 15

Die Grenzen des Erhaltungsaufwands werden allenfalls überschritten bei einer sog. Generalüberholung. Eine solche liegt aber nicht schon vor, wenn sich aufgrund der Reparatur die Nutzungsdauer verlängert, sondern nur dann, wenn "eine so umfangreiche Erneuerung der Substanz vorgenommen wird, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein neuer Gegenstand – wenn auch von gleicher Wesensart – entsteht".[5] So entsteht ein "neues" Kfz allenfalls, wenn ein großes Missverhältnis zwischen dem Wert des Kfz vor der "Generalüberholung" und den Instandsetzungskosten vorliegt.[6]

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