Leitsatz

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Wie schon in den Praxis-Hinweisen aufgeführt, hatte das FA nur diejenigen Aufwendungen, die sich unmittelbar auf die Reparatur des Gebäudes bezogen, (anteilig) bei den beiden Arbeitszimmer berücksichtigt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Aus dem FG-Urteil gehe nicht hervor, inwieweit die auf die Gartenerneuerung entfallenden Aufwendungen tatsächlich durch die Arbeiten an dem Haus der Kläger verursacht worden seien. Es könnten nur diejenigen Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienten.

 

Hinweis

1. Für ein in einem Gebäude (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung etc.) vorhandenes Arbeitszimmer kommen als abziehbare Aufwendungen dem Grunde nach die verschiedensten Kosten in Betracht: z.B. Kreditzinsen, Gebäude-AfA und Reparaturaufwendungen (vgl. hierzu umfassend: BFH, Urteil vom 18.10.1983, VI R 68/83, BStBl II 1984, 112).

Soweit die Kosten nicht – wie z.B. die Aufwendungen für die Ausstattung oder die Renovierung des Zimmers – nur für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das gesamte Gebäude (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) anfallen, ist der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar.

2. In der Besprechungsentscheidung lag folgende Besonderheit bezüglich der Berücksichtigung anteiliger Kosten vor: Am Einfamilienhaus der Kläger, die beide als Lehrer jeweils ein häusliches Arbeitszimmer nutzten, war ein erheblicher Wasserschaden aufgetreten. Zur Beseitigung dieses Schadens mussten die Kläger eine Ringdrainage um das Haus legen. Diese das Gesamtgebäude betreffenden Reparaturkosten waren unzweifelhaft Aufwendungen, die bei den häuslichen Arbeitszimmern in anteiliger Höhe zu berücksichtigen waren.

Um die bezeichnete Ringdrainage verlegen zu können, waren im Streitfall zusätzlich umfangreiche Aufwendungen erforderlich, die den Garten betrafen (Baggerarbeiten, Drainagearbeiten, Wiederherstellung des Gartens, Pflasterarbeiten etc.). Das FA und ihm folgend das FG meinten, die Aufwendungen bezüglich des Gartens seien bei den häuslichen Arbeitszimmern nicht (anteilig) abzugsfähig, da ein Garten ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle.

3. Es ist zwar richtig, dass die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage als selbstständiges Wirtschaftsgut von dem Gebäude zu unterscheiden ist (und auch gesonderten AfA-Regeln unterliegt). Darum ging es indessen im Streitfall nicht. Vielmehr handelte es sich um Kosten der Schadensbeseitigung aufgrund von Reparaturmaßnahmen am Gesamtgebäude, die die bezeichneten Schäden auch am Garten nach sich gezogen hatten. Diese Folgeschäden am Garten gingen also ausschließlich auf den bezeichneten Schaden am Gebäude zurück. Die Kosten der Schadensbeseitigung waren folglich (anteilig) auch beim häuslichen Arbeitszimmer zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.10.2004, VI R 27/01

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