BMF, 24.8.2012, IV C 2 - S 2744/07/10001 :002

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 31.1.2012, I R 1/11 (BStBl 2012 II S. …)

Bezug: Tz. A. II. 2. des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (BStBl 1998 I S. 209)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 31.1.2012, I R 1/11 (BStBl 2012 II S. …) allgemein anzuwenden. Abweichend von Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (BStBl 1998 I S. 209) gilt danach Folgendes:

Liegt der Stichtag für eine Volkszählung oder einen Zensus im Wirtschaftsjahr, ist das Ergebnis dieser Zählung für die Feststellung der Einwohnerzahl maßgeblich. In anderen Fällen ist die von dem jeweiligen Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl auf den letzten Stichtag heranzuziehen, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Auf Antrag des Versorgungsbetriebs kann Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (a.a.O.) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 enden, weiter angewendet werden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

 

Normenkette

KStG § 8

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 904

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge