Rz. 31

Bei der in § 302 HGB a. F. unter bestimmten Bedingungen alternativ zur Erwerbsmethode ("purchase method") bis zum Geschäftsjahr 2009 erlaubten Interessenzusammenführungsmethode ("Pooling-of-Interests"-Methode) war der entstehende Unterschiedsbetrag mit den Rücklagen zu verrechnen; es wurde kein Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Dadurch wurde die Struktur der Konzernbilanz erheblich beeinflusst. Im Gegensatz zur Erwerbsmethode ist diese Methode auch in den Folgejahren erfolgsneutral. Mit Art. 67 Abs. 5 EGHGB dürfen die Wertansätze fortgeführt werden.

 

Rz. 32

Die "Uniting-of-Interests"-Methode war bis 2004 unter bestimmten Voraussetzungen (IAS 22.15) verpflichtend anzuwenden und ist gemäß IFRS 3.14 nicht mehr zulässig. Altfälle mussten beibehalten werden.

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