Leitsatz

Die Veräußerung von Kontaktlisten zur Partnervermittlung unterliegt nicht als drucktechnisches Erzeugnis dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 

Sachverhalt

Führt der Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung aus, muss er zur Berechnung der Umsatzsteuer den zutreffenden Steuersatz aus § 12 UStG ermitteln. Dabei unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 49 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz bestimmte drucktechnische Erzeugnisse dem ermäßigten Steuersatz.

Im Urteilsfall betrieb die Klägerin eine Partnervermittlung. Im Rahmen der Vermittlung suchte sie vermittlungswillige Frauen, die in eine "Kontaktliste" aufgenommen wurden. Dabei wurden die Daten der Frauen überprüft und unseriöse Angebote aussortiert. In Inseraten bot die Klägerin dann gegen Entgelt die Zusendung der Kontaktlisten kontaktsuchenden Männern an. Während die Klägerin der Auffassung war, dass die Leistungen als drucktechnisches Erzeugnis dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, besteuerte die Finanzverwaltung die Leistung mit dem Regelsteuersatz.

 

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht sah in der Leistung keinen Verkauf eines drucktechnischen Erzeugnisses, sondern eine sonstige Leistung, deren Zweck das Herstellen eines Kontaktes war. Die sonstige Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Das Gericht folgte nicht der Auffassung der Klägerin, dass ihre Arbeit darin besteht, Fachwissen zu sammeln, das gesammelte Fachwissen zu archivieren, die gesammelten Daten für die drucktechnische Erstellung zu bearbeiten, das Produkt mittels Drucktechnik zu erstellen und das drucktechnische Produkt zu verkaufen.

Die Leistung der Klägerin enthält sowohl Elemente einer Lieferung wie auch Elemente einer sonstigen Leistung. Da es sich um eine einheitliche Leistung handelt, ist zu prüfen, welches Element für die Leistung prägend ist. Dabei kommt es darauf an, was der Durchschnittsverbraucher als den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung ansehen wird. Nach Auffassung des Gerichts geht es den Interessenten nicht um das Druckwerk als solches, sondern um die dahinterstehende von der Klägerin angepriesene und überprüfte Kontaktmöglichkeit; das Druckwerk ist als solches lediglich Mittel zum Zweck.

 

Hinweis

Grundsätzlich geht es um die Abgrenzung, ob bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Elemente der Lieferung wie der sonstigen Leistung enthält, das Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistung überwiegt. Dabei muss die Abgrenzung nach qualitativen Gesichtspunkten erfolgen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: XI R 75/07).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2007, 12 K 50/06

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