Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
  Mit Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 zum Nachtragshaushalt 2021 entstand ein Finanzierungsloch, insbesondere zur Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds sowie des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021". Der Nachtragshaushalt für 2023 soll Ausgaben i.H.v. 461,21 Mrd. EUR umfassen. Kürzungen sind vorgesehen bei der sog. "Aktienrente", für welche ursprünglich ein Kapitalstock i.H.v. 10 Mrd. EUR eingeplant war. Das Elterngeld wird ab einem Einkommen von 175.000 EUR entfallen. Für jede emittierte Tonne CO2 steigt in 2024 der Preis von 30 EUR auf 45 EUR. Hinzu kommt noch eine Kreditaufnahme im Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) i.H.v. 43,2 Mrd. EUR, aus welcher u.a. die Strom- und Gaspreisbremse finanziert wird. In Summe ist damit eine Kreditaufnahme mit 70,6 Mrd. EUR vorgesehen, also rund 44,8 Mrd. EUR mehr als zulässig. Deshalb wird es für 2023 die Erklärung einer Notlage geben, welche eine Ausnahme von der sog. Schuldenbremse des Art. 115 GG ermöglicht. 1.1.2023 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 (Nachtragshaushaltsgesetz 2023) vom 22.12.2023

Kabinettsbeschluss am 27.11.2023.

Beschluss im Bundestag am 14.12.2023.

Billigung im Bundesrat am 15.12.2023.

Verkündet am 28.12.2023 im Bundesgesetzblatt 1 Nr. 407.

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