(1) Durch Satzung können zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden

 

1.

für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, und

 

2.

Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden.

 

(2) 1Zu den Kosten der Abwasserbeseitigung[2] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. 2Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben.

 

(3) Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten der Abwasserbeseitigung[3] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht.

 

(4)[4] Zur Ermittlung der Flächen als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr darf die Gemeinde Luftbilder erstellen und auswerten oder von Dritten in zulässiger Weise erstellte Luftbilder verwenden.

 

(5)[5] Zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 gehören auch die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[4] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

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