Rz. 36

Jeder buchführungspflichtige Kaufmann muss zur Erstellung des Jahresabschlusses eine Inventur durchführen.[1] Diese Verpflichtung trifft somit – Buchführungspflicht unterstellt – auch den Kommittenten und den Kommissionär.

 

Rz. 37

Bei der Verkaufskommission ergeben sich im Fall des Streckengeschäftes keine Besonderheiten, da die Kommissionsware ohnehin beim bilanzierenden Kommittenten lagert, der diese Güter zusammen mit anderen Gütern inventarisieren kann. Sofern im Regelfall die Kommissionsware aber beim Kommissionär lagert, ist der bilanzierende Kommittent an der Inventuraufnahme gehindert. In diesem Fall muss der Kommissionär die Inventur durchführen und die festgestellten Inventarwerte dem Kommittenten mitteilen.

 

Rz. 38

Sofern Kommissionsware beim Kommissionär lagert, treffen den Kommissionär die Pflichten des Verwahrers gem. §§ 688 ff. BGB. Die Verpflichtung zur Inventur durch den Kommissionär kann deshalb als Nebenpflicht aus dem Kommissionsvertrag angesehen werden. Jedoch sollte aber aus Gründen der Vertragssicherheit im Kommissionsvertrag festgehalten werden, zu welchen Zeitpunkten Inventuren in welcher Form durchzuführen sind.

 

Rz. 39

Eine Inventur kann unterbleiben, wenn die (buchmäßigen) Inventarwerte anders als durch eine Inventur ebenfalls nachgewiesen werden können. Wird beispielsweise eine zum Ende des alten Jahres an den Kommissionär gelieferte Ware im neuen Jahr noch vor Bilanzaufstellung beim Kommittent verkauft und darüber abgerechnet, so ist die Existenz der Ware ebenfalls sicher. Inventurerleichterungen (z. B. permanente Inventur) sind möglich, wenn sich dies mit dem Ablauf des Kommissionsgeschäftes vereinbaren lässt.

 

Rz. 40

Sollte bei einer Einkaufskommission zum Bilanzstichtag des Kommittenten noch Ware beim Kommissionär lagern, hat Letzterer darüber den Kommittenten zu informieren, da der Kommittent i. d. R. keine Kenntnis vom durchgeführten Einkauf haben wird. Erfolgt die Abrechnung (das Abwicklungsgeschäft) nur kurz nach dem Bilanzstichtag, kann auf eine gesonderte Inventarmitteilung verzichtet werden. Der Kommittent muss allerdings bei seiner Bilanzaufstellung darauf achten, dass diese Ware bereits in seinem Inventar und in seiner Bilanz ausgewiesen wird.

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