FinMin Hessen, 17.3.2005, S 6104 A - 1 - St III 3.07

Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2.11.2004 (BGBl 2004 I S. 2712) wird § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.5.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8t. Daraus ergeben sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:

 

1. Allgemeines

Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 1.8.2000, BStBl 2001 II S. 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.1998, BStBl 1998 II S. 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.1997, BStBl 1997 II S. 627).

 

2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)

Zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).

 

3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine

Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als Pkw zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.2001, BStBl 2001 II S. 368).

 

4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans)

Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).

 

5. Mehrzweckfahrzeuge

Für Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (ABI EG Nr. L 42 S. 1), die verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M (Pkw) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter” größer ist als die „Personenlast”, gilt Folgendes:

a) Derzeitige Besteuerung

Nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als Pkw anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw unterscheiden. Nach den Herstellerkonzeptionen sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlich regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch Umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise der Personen- oder der Güterbeförderung dienen könne, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG. Die durch das Umklappen der Sitze entstehende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden Pkw-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2003, BFH/NV 2004 S. 536). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 31.3.1998, BStBl 1998 II S. 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als Pkw nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern.

Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.

b) Künftige Besteuerung ab 1.5.2005

Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).

 

6. Umbaufälle

Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „Pkw” in „Lkw” – unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – kraftfahrzeugsteuerrechtlich nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

  • Die Ladefläche muss größer sein als...

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