Ein Verlustvortrag ist seit 2004 nur noch bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Höhere Beträge sind nur zu 60 % abziehbar. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wurde vom BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[1] angezweifelt. Der BFH hat aber die Mindestbesteuerung im Hauptsacheverfahren als nicht verfassungswidrig bestätigt.[2] Allerdings konnte offen bleiben, ob dies bei einem endgültigen Ausfall eines Verlustabzugs (Definitivsituation) anders zu würdigen ist. Hierzu sind drei Verfahren beim BVerfG anhängig[3], sodass ein Einspruch weiterhin zu empfehlen ist.

[3] BVerfG, anhängige Verfahren, Az. 2 BvR 2998/12 und 2 BvR 242/17, sowie Az. 2 BvL 19/14 (nach Vorlage durch BFH, Beschluss v. 26.2.2014, I R 59/12, BStBl 2014 II S. 1016).

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