Der Vordruck enthält die Berechnung zum verbleibenden Verlustvortrag, beginnend mit dem Anfangsbestand des Verlustvortrags, zuzüglich dem Zugang im Jahr 2023 bzw. abzüglich dem Abgang im Jahr 2023 und endet mit dem neuen festzustellenden Verlustvortrag auf das folgende Jahr.

Dazu beginnen die Eintragungen in Zeile 11 mit dem Verlustvortrag, entsprechend dem gesonderten Feststellungsbescheid zum 31.12.2022.

Hiervon ist in Zeile 13 ein ggf. untergehender sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG zu mindern bzw. ein in Höhe der stillen Reserven als fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibender Wert in Zeile 14 hinzuzurechnen. Es folgt die Zeile 15 mit einem nach § 8c KStG vollständig oder anteilig entfallenden Verlustabzug, der zu kürzen ist. Ebenfalls gemindert wird in Zeile 18 ein vom Sanierungsgewinn gekürzter Verlustbetrag (s. Anlage SAN in Zeile 21).

Hinzu kommt ggf. der Verlust des Jahres 2023 in Zeile 19. In Zeile 20 wird ein ggf. auf das Jahr 2021 und 2022 zurückgetragener Verlustabzug (Verlustrücktrag) abgezogen.

 
Wichtig

Geänderter Verlustrücktrag

Seit dem Wirtschaftsjahr 2022 gilt es zwei Änderungen zu beachten:

Es ist nicht nur ein Verlustrücktrag auf das Vorjahr, sondern auch auf das Vorvorjahr möglich – also aktuell auf 2022 und auf 2021.

Im Gegenzug ist das bisherige Wahlrecht zur Höhe des Verlustrücktrags entfallen.

Unverändert blieb, dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte ein maximaler Verlustrücktrag i. H. v. bis zu 10.000.000 EUR[1] abgezogen werden kann. Soll hingegen keinerlei Rücktrag erfolgen, wird in der Zeile 20 bei der Kennzahl 37.28 als Wert eine "0" eingetragen.

Konnte 2023 wieder ein positives Ergebnis erzielt werden, ist die Zeile 22 relevant. Hier wird der positive steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte eingetragen, welcher in der Anlage ZVE[2] in der dortigen Zeile 53 errechnet wurde.

In den Zeilen 25 und 27 wird der Gesamtbetrag der Einkünfte um einen bestehenden Verlustvortrag (Wert laut Zeile 21) gemindert. Hierbei ist die sog. Mindestbesteuerung zu beachten. Diese besagt, dass ein Verlustvortrag nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR unbegrenzt möglich ist (Eintragung in Zeile 25). Ein übersteigender Verlust kann nur bis zu 60 % der positiven Einkünfte um einen Verlustabzug vermindert werden (Eintragung in Zeile 27); deshalb die zweistufige Berechnung im Vordruck.

Ein Verlustabzug erfolgt maximal bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, sodass sich ein Einkommen von 0 EUR ergibt. Der hiernach mögliche Verlustabzug laut Zeilen 25 und 27 wird in die Anlage ZVE in die dortige Zeile 56 übertragen.

In der Anlage Verluste ergibt sich sodann in Zeile 28 als Ergebnis dieser Berechnungen der Endbestand des verbleibenden Verlustvortrags, der wiederum gesondert festgestellt wird. Dieser Wert ist auf künftige Jahre vortragsfähig.

Es folgen die Zeilen 29-37, in welchen die rechnerische Ermittlung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags i. S. d. § 8d KStG dargestellt wird.

 
Achtung

Antrag zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag wird nur festgestellt, wenn dieser spätestens mit der Erklärungsabgabe beantragt wird. Dieser Antrag ist jedoch nicht auf der Anlage Verluste, sondern auf der Anlage WA in der Zeile 12 zu stellen (siehe nachfolgend).

Die Eintragungen beginnen in Zeile 29 mit dem festgestellten verbleibenden fortführungsgebundenen Verlustvortrag zum 31.12.2022. Liegt 2023 ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG oder ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG vor, geht der Verlustvortrag unter; dies wird in den Zeilen 30 bis 32 erklärt. In Zeile 34 wird ein 2023 mit dem Gewinn verrechneter Verlust gekürzt. Erhöht sich ein fortführungsgebundener Verlustvortrag, ist der Zugang in Zeile 36 einzutragen.

Als rechnerisches Ergebnis ergibt sich in Zeile 37 dann der zum 31.12.2023 festzustellende fortführungsgebundene Verlustvortrag.

[1] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

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