Diese neuen Anlagen sind wie folgt zu verwenden:

  • die Anlage SPIF für unmittelbar gehaltene Anteile an einem Spezial-Investmentfonds,
  • die Anlage SPIFA für nur mittelbar (über eine Personengesellschaft oder Organschaft) gehaltene Anteile an einem Spezial-Investmentfonds.

Bitte beachten – für jede Ertragsverwendung (Zwischen-, Teil- bzw. Schlussausschüttung, Thesaurierung, Veräußerung mit Zuflussfiktion) ist eine eigene Anlage SPIF bzw. SPIFA erforderlich. Die Eintragungen sind weitgehend selbsterklärend.

Auf der Anlage SPIF werden für die meisten Körperschaften die Zeilen 10-13 und die Zeilen 66 ff. relevant sein. Darin werden die Werte ermittelt, die für Berechnung der anzurechnenden bzw. abzuziehenden ausländischen Steuern benötigt werden. Die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds werden zugleich für die weitere Einkommensermittlung in die Anlage GK übertragen.

Auf der Anlage SPIFA sind für den Regelfall die Zeilen 9-11 sowie die Zeilen 20-21 relevant für die Höhe der Einkünfte und die Höhe der dazu anzurechnenden oder abzuziehenden ausländischen Steuern.

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