Die Erklärungsvordrucke sind bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Verwaltungssitz der Körperschaft befindet. Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird.[1] Nur wenn sich ein Ort der Geschäftsleitung nicht eindeutig bestimmen lässt oder dieser nicht im Inland liegt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der eingetragene Firmensitz (Satzungssitz) liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge