Gegen die sog. Zinsschranke des § 8a KStG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Der BFH hält die Zinsschranke für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[1] Zuvor hatte das FG Baden-Württemberg[2] die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs als verfassungskonform gewertet. In der hiergegen erhobenen Revision hatte der BFH die Streitsache aus formellen Gründen an das FG zurückgewiesen.[3] Die Finanzverwaltung[4] lässt Einsprüche ruhen, lehnt aber eine Aussetzung der Vollziehung entgegen dem BFH[5] ab.

[3] BFH, Urteil v. 12.8.2015, I R 2/13, BFH/NV 2016 S. 47.
[4] BMF, Schreiben v. 13.11.2014, IV A 2 – o 2000/10/10008 :001, BStBl 2014 I S. 1516 (keine generelle Aussetzung der Vollziehung).

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