Vorab und zum besseren Verständnis der zu treffenden Feststellungen erfolgt eine kurze historische Darstellung: Die früher übliche Gliederung des Eigenkapitals ist mit dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer in 2001 entfallen. Vorgesehen war, diese Gliederung in modifizierter Form bis 2017[1] fortzuführen. Dies sollte insbesondere für das aus dem früheren EK 40 ermittelte Körperschaftsteuerguthaben gelten, das durch Gewinnausschüttungen bis dahin realisiert werden sollte. Dieser Plan wurde vom Gesetzgeber mehrfach geändert und schließlich festgelegt, dass letztmals auf den 31.12.2006 das noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird.[2]

In Höhe des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens entstand ein Auszahlungsanspruch, der in abgezinster Höhe zu bilanzieren ist. Die Auszahlung durch das Finanzamt erfolgt nun unabhängig von einer Gewinnausschüttung verteilt auf 10 gleiche Jahresraten in den Jahren 2008 – 2017. In 2017 ist somit die 10. und letzte Rate am 30.9.2017 ausgezahlt worden. Kleinbeträge bis 1.000 EUR sind in einem Betrag in 2008 zur Auszahlung gekommen.

Eine modifizierte Übergangsbesteuerung war auch für einen positiven Betrag des früheren EK 02 vorgesehen. Soweit dieser für eine Gewinnausschüttung als verwendet gilt, sollte es noch bis 2019 zu einer Körperschaftsteuererhöhung kommen. Doch auch diese Regelung wurde geändert. Mit dem JStG 2008 ist eine vergleichbare Lösung wie beim Körperschaftsteuerguthaben geschaffen worden.[3] Diese sieht wie folgt aus:

Unabhängig von einer Verwendung für eine Gewinnausschüttung kommt es zu einer Körperschaftsteuererhöhung für das ehemalige EK 02. Hierbei war zunächst auf den 31.12.2006 ein Betrag i. H. d. ausschüttbaren Gewinns, also ohne das Nennkapital, förmlich festzustellen. Darauf wurden pauschaliert 3 % als Erhöhungsbetrag errechnet, der verteilt auf die Jahre 2008–2017 in 10 gleichen Jahresraten zu zahlen ist. Ergab sich dabei ein Betrag von nicht mehr als 1.000 EUR, wurde zur Vereinfachung keine Nachbelastung vorgenommen. Anstelle einer Zahlung über 10 Jahre hinweg, konnte auf Antrag eine Einmalzahlung mit einem abgezinsten Betrag erfolgen.

Diese Maßnahmen haben die früher komplexen Feststellungen deutlich vereinfacht und sodann auch zu einer Abkehr von einer förmlichen Feststellungserklärung geführt. Denn für die meisten Körperschaften ist aktuell nur noch

  • das steuerliche Einlagekonto (früheres EK 04) sowie
  • das durch Rücklagenumwandlung entstandene Nennkapital (Sonderausweis)

relevant. Diese Werte werden auf den nachfolgend erläuterten Vordrucken ermittelt bzw. fortgeführt und fließen in den gesonderten Feststellungsbescheid ein.

[1] Der Übergangszeitraum, der ursprünglich bis 2019 dauern sollte, wurde durch das SEStEG v. 7.12.2006 um 2 Jahre verkürzt.
[2] § 37 Abs. 47 KStG i. d. F. des SEStEG.

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