Was als Einkommen der Körperschaft gilt und wie dies zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. So ist auch bei der Körperschaftsteuer die Grundlage der Besteuerung das zu versteuernde Einkommen. Deshalb wird die Körperschaftsteuer auch als "Einkommensteuer der Körperschaften" bezeichnet.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen, wie z. B. die Besteuerung von Dividenden. Diese werden bei der Einkommensteuer seit 2009 nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert. Für Körperschaften wird diese Regelung aber durch § 8b Abs. 1 KStG verdrängt. Danach sind Dividenden grundsätzlich steuerfrei, jedoch gelten 5 % der Erträge fiktiv als nicht abziehbare Betriebsausgaben.[1] Damit besteht für Dividenden und andere Ausschüttungen faktisch eine Steuerbefreiung i. H. v. 95 %. Dies jedoch wiederum mit einer Rückausnahme für ab 1.3.2013 zufließende sog. Streubesitzdividenden, die voll steuerpflichtig sind.

Kurzschema zur Einkommensermittlung:

 
  Jahresüberschuss laut Bilanz
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
+ nicht abziehbare Aufwendungen
+ sämtliche Spenden
./. verdeckte Einlagen
./. steuerfreie Einnahmen
./. abzugsfähige Spenden
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Verlustabzug
= Einkommen
./. Freibeträge nach §§ 2425 KStG
= zu versteuerndes Einkommen

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