Bei Arbeitnehmern, die Organ (Geschäftsführer) einer Körperschaft sind, soll bereits die Gutschrift eines zukünftig fällig werdenden Arbeitslohns auf einem Zeitwertkonto zum Lohnzufluss führen.[1] Das sieht das FG Münster anders, unabhängig davon, ob ein beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben ist.[2] Im dagegen geführten und in zwei weiteren Revisionsverfahren musste der BFH[3] zu dieser Rechtsfrage nicht entscheiden. Die Finanzverwaltung ging weiterhin von einem Zufluss aus.[4] Das FG des Saarlandes hat hingegen eine vGA verneint, da eine fremdübliche Vereinbarung vorliegen würde.[5] Anders wiederum der BFH, der im Revisionsverfahren dem Finanzamt Recht gab. Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos bzw. eines Zeitwertkontos verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers; es liegt damit regelmäßig eine vGA vor.[6]

Etwas Hoffnung gab es noch auf der Ebene des Geschäftsführers zur Frage, wann ein Lohnzufluss eingetreten ist. Die Finanzverwaltung ging von einem sofortigen Zufluss bei der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto aus und nicht erst bei der späteren Auszahlung vom Zeitwertkonto. Und in der Tat hat der BFH[7]

entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto noch nicht zu einem Lohnzufluss führen. Eine Lohnversteuerung setzt erst in der späteren Auszahlungsphase ein. Dies gilt auch bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung ihre Auffassung angepasst.[8]

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