Der Umfang der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ist stark reglementiert; es bedarf mehrerer Rechenschritte, um den letztlich steuerbefreiten Gewinn zu ermitteln. Deshalb gibt es seit 2017 einen gesonderten Vordruck – die Anlage SAN.

Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns mit Wirkung ab 9.2.2017 in einem neuen § 3a EStG gesetzlich geregelt. Diese Norm soll nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] inhaltlich auch für zurückliegende Zeiträume gelten.

 
Achtung

Keine rückwirkende Anwendung

Nachdem der BFH[2] der zuvor allein auf einer Verwaltungsregelung[3] basierenden Steuerbefreiung für einen Sanierungsgewinn die Basis entzogen hatte, wurde diese gesetzlich geregelt. Für die Gewinne, die vor dem 9.2.2017 entstanden sind, billigt die Finanzverwaltung[4] eine rückwirkende Übertragung der gesetzlich normierten Steuerbefreiung zu. Doch auch dafür sieht der BFH[5] keine Rechtsgrundlage und hat eine Steuerbefreiung bzw. eine entsprechende Billigkeitsregelung verneint.

Die Anlage SAN vollzieht die einzelnen Rechenschritte aus § 3a EStG nach. Beginnend in Zeile 1 mit dem Sanierungsertrag, welcher in den folgenden Zeilen um damit zusammenhängende Betriebsausgaben (Zeile 2 und 3) gemindert wird. Weitere Kürzungen sind vorgesehen für bisher nicht berücksichtige Minderungsbeträge nach §§ 2a, 2b, 4f, 4h, 10d, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG (Zeilen 7–43). Die jeweiligen Eintragungen sind zwar sehr vielfältig, doch im Vordruck hinreichend erläutert.

Es ergibt sich schließlich in Zeile 44 der verbleibende Sanierungsgewinn, der steuerbefreit wird.

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