1Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

1.   Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen
2. - anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG
3. = Tarifbelastung
  + Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 13 KStG
4. = festzusetzende Körperschaftsteuer
5. - anzurechnende Kapitalertragsteuer
6. = verbleibende Körperschaftsteuer

2Bei Berufsverbänden unterliegen Mittel, die für die Unterstützung und Förderung von Parteien verwendet werden, einer besonderen Körperschaftsteuer von 50 % (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG).

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