Die unbeschränkte Steuerpflicht erfordert entweder den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Der Sitz einer Gesellschaft ist an dem Ort, der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Allein maßgebend ist die förmliche Erklärung.

Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 10 AO ist ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zu verstehen. Dies ist die sog. laufende Geschäftsführung.

Die Steuerpflicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Gesellschaften erstreckt sich auf sämtliche (Welt-)Einkünfte,[1] soweit nicht abweichende Regelungen für bestimmte Einkünfte bestehen, z. B. Doppelbesteuerungsabkommen und andere zwischenstaatliche Vereinbarungen.

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