Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen :[1]

  • Kapitalgesellschaften: Zu diesen rechnen insbesondere die GmbH, die AG, die europäische Gesellschaft, die KGaA und die bergrechtlichen Gewerkschaften;
  • Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften;
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts: Hier sind im Wesentlichen die rechtsfähigen Vereine zu nennen;
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Aufzählung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist abschließend. Sie kann nicht im Wege der Auslegung erweitert werden.

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