Ausschließlich auf gesellschaftsrechtlichen Vorgängen beruhende Erhöhungen des Betriebsvermögens bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen Einzahlungen von Gesellschaftern, die freiwillig oder aufgrund eines Gesellschaftsvertrags geleistet werden; das sind vor allem Einlagen durch die Gesellschafter. Dies können

  • offene Einlagen, wie z. B. Einlagen bei Kapitalerhöhungen,
  • Nachschüsse,
  • zurückgezahlte vGA oder
  • Agiozahlungen (Aufgeld bei Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile)

sein.

Aber auch verdeckte Einlagen beeinflussen das steuerliche Einkommen nicht. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Kapitalgesellschaft ein einlagefähiger Vermögensvorteil zugewendet wird. Dies erfordert i. d. R. ein aktivierbares Wirtschaftsgut. Wird dagegen ein Wirtschaftsgut verbilligt oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, stellt dieser Vorteil keine verdeckte Einlage dar.[1] So ist z. B. die zinslose oder niedrig verzinsliche Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter an die GmbH keine verdeckte Einlage. Anders aber, wenn das Darlehen ursprünglich verzinslich war, der Gesellschafter jedoch erst nach Entstehung der Zinsen auf diese verzichtet. Hier hat sich der Vorteil als Wirtschaftsgut "Zinsverbindlichkeit" bereits konkretisiert. Deren Wegfall ist deshalb als verdeckte Einlage zu werten, der Ertrag daraus wird bei der Einkommensermittlung korrigiert.

 
Hinweis

Korrespondenzprinzip bei verdeckten Einlagen

Wie bei den vGA wurde auch für verdeckte Einlagen ein Korrespondenzprinzip geschaffen.[2] Danach können diese bei der Einkommensermittlung der Körperschaft nur gekürzt werden, wenn sich daraus das Einkommen des Anteilseigners nicht gemindert hat.

Wurde durch die Einlage das Nennkapital der Kapitalgesellschaft erhöht oder, wie bei einem Agio üblich, eine Buchung auf einem Rücklagenkonto vorgenommen, hat sich dadurch keine Gewinnerhöhung ergeben, sodass bei der Einkommensermittlung auch keine Kürzung erforderlich wird.

Gewährt ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen, das nach § 32a GmbHG als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu werten ist, stellt dieses weder eine verdeckte noch eine offene Einlage dar. Das Darlehen ist bei der GmbH weiterhin als Verbindlichkeiten zu passivieren. Das gilt auch, wenn ein Rangrücktritt zu der Darlehensforderung erklärt wird. Erst ein Verzicht auf das Darlehen kann eine Einlage des Gesellschafters bewirken.

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