Der Ermittlungszeitraum für das zu versteuernde Einkommen ist das Kalenderjahr.[1] Soweit eine Buchführungspflicht besteht, tritt an die Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr.[2] Dabei ist der Gewinn oder Verlust dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Besteht z. B. ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.4.01 – 31.3.02, ist der Gewinn dieses Wirtschaftsjahrs als Einkommen des Kalenderjahrs 02 (= Veranlagungszeitraums) zu erfassen.

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