Leitsatz

1. Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist.

2. § 48 FGO ist auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben.

 

Normenkette

§ 48, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 34a Abs. 1, 2, 3 und 10, § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

 

Sachverhalt

Der Kommanditist einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG hatte bei seiner ESt-Veranlagung einen Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns aus dieser Beteiligung nach § 34a EStG gestellt. Das zugleich auch für die KG zuständige FA erließ nach einer Außenprüfung einen Bescheid gegenüber der KG "über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen" und stellte darin u.a. einen "anteiligen Steuerbilanzgewinn des Gesellschafters nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG einschließlich etwaiger Gewinne des Gesellschafters aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen" fest.

Über diesen Betrag bestand Streit, weil er nach Meinung der KG und des Kommanditisten zu Unrecht eine Gewinnhinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht enthielt. Deshalb legte die Steuerberaterin im Auftrag der KG und des Kommanditisten Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid, den Verlustfeststellungsbescheid sowie den Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ein, der sich allein auf die fehlende Einbeziehung des Gewinns nach § 7g EStG bezog. Das FA betrachtete den Einspruch als nur vom Kommanditisten erhoben und wies ihn als unbegründet zurück. Dabei verwendete es eine Rechtsbehelfsbelehrung für gesonderte und einheitliche Feststellungen.

Hiergegen erhob die KG Klage, mit der sie sich nur gegen die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG wandte und hilfsweise die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragte, wenn die Feststellung nur gesondert und nicht einheitlich vorgenommen werden müsste, weil das FA von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ausgegangen sei.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die KG in Bezug auf die gesonderte Feststellung betreffend den Kommanditisten nicht klagebefugt sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2016, 8 K 3275/14 F, Haufe-Index 9837697).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 34a Abs. 10 EStG sei auch bei Verbindung mit einem Gewinnfeststellungsbescheid nicht einheitlich für alle Mitunternehmer, sondern nur gesondert für einzelne Mitunternehmer zu treffen. Nur diese seien klagebefugt; eine Klagebefugnis der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bestehe nicht.

 

Hinweis

1. Das Urteil klärt eine verfahrensrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG durch Personengesellschafter. Konkret geht es um die Rechtsbehelfsbefugnis in Bezug auf Bescheide, mit denen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Tarifbegünstigung getroffen werden.

2. Stellt der Gesellschafter bei seiner ESt-Erklärung den Antrag auf Tarifbegünstigung für seinen Gewinnanteil aus der Personengesellschaft, muss das für die Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständige FA die für die Begünstigung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ermitteln, die sich aus der Gewinnermittlung der Gesellschaft ergeben. Hierzu stellt § 34a Abs. 10 EStG ein Verfahren zur Verfügung, mit dem diese Besteuerungsgrundlagen bindend festgestellt werden. Streitigkeiten über diese Besteuerungsgrundlagen sind dann in dem Feststellungsverfahren auszutragen und das für die ESt zuständige FA muss die bestandskräftig festgestellten Beträge ungeprüft übernehmen.

3. Stellt das für die Gesellschaft zuständige FA die Besteuerungsgrundlagen in einem isolierten Bescheid fest, richtet sich ein solcher Bescheid ausschließlich an den betroffenen Gesellschafter. Nur dieser kann dann Einspruch und Klage erheben.

Häufig – und so auch im entschiedenen Fall – wird die Feststellung nach § 34 Abs. 10 EStGmit der Gewinnfeststellung verbunden. Das Gesetz gestattet diese Verbindung ausdrücklich. Derartige Verbindungen sind auch für andere Feststellungen zulässig, etwa für Feststellungen nach § 15a oder § 15b EStG. In all diesen Fällen gilt, dass die technische Verbindung mit der Gewinnfeststellung nichts an der Selbstständigkeit der speziellen Feststellungen ändert. Ein Rechtsstreit über diese Feststellungen setzt immer voraus, dass sie konkret angefochten werden.

Betreffen solche speziellen Feststellungen inhaltlich einzelne Gesellschafter, ...

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