Grundsätzlich entscheidet über Klagen der Senat, der entsprechend auch die mündliche Verhandlung durchführt. Auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wirken neben den 3 Berufsrichtern die beiden ehrenamtlichen Richter mit. Jedoch werden alle Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und des Urteils regelmäßig von einem Mitglied des Senats, dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden, getroffen.[1]
Der Berichterstatter kann insbesondere auch die Beteiligten des Verfahrens zu einem Erörterungstermin laden, in dem der Streitfall erörtert und möglichst einer "gütlichen Beilegung" zugeführt wird.[2] Der Berichterstatter kann im Übrigen[3]
- die Beteiligten zur Ergänzung und Erläuterung ihrer Schriftsätze, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Urkunden auffordern,
- von Dritten Auskünfte einholen und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie
- Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. Er darf unter bestimmten Voraussetzungen selbst auch einzelne Beweise erheben.[4]
Im Übrigen kann in folgenden Fällen der Berichterstatter (oder Vorsitzende) über die Klage allein entscheiden[5]:
- Er erlässt einen Gerichtsbescheid[6]; dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats gegeben[7]; eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde ist also ausgeschlossen; die mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich vor dem Senat statt.
- Er entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats als sog. konsentierter Einzelrichter.[8]
Der Berichterstatter (oder Vorsitzende) kann in folgenden Fällen allein entscheiden, falls sich der Senat noch nicht mit dem Streitfall befasst hat[9]:
- Beschlüsse über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens[10]
- Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage[11]
- Kostenbeschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache[12]
- Beschlüsse über den Streitwert[13]
- Beschlüsse über Kosten.[14]
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