(1)[1] 1Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 2Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Bis 26.04.2019:

(1) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung sind anzuwenden. 2Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.

 

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) 1Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. 2Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. 3Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 27.04.2019.

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