1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die

 

1.

von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Rheinland-Pfalz entlohnt werden,

 

2.

einer Diözese der katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder der Alt-Katholischen Kirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und

 

3.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer in dem Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für den betreffenden Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. 3Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz.

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