(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den staatlichen Behörden übertragen worden ist.

 

(2) 1Soweit sich aus den kirchlichen Steuervorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verspätungszuschläge, die[1] Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, über die Erhebung von Säumniszuschlägen und über die Vollstreckung, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. 3Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten - vorbehaltlich anders lautender kirchlicher Vorschriften - aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer entsprechend.

[1] Eingefügt durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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