(1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

 

(2)[1] Die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag), die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzin-sung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgaben-ordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

Bis 22.05.2020:

(2) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften der Abgabenordnung über Verzinsung, Säumniszuschläge, Strafen, Bußgelder und über das Straf- und Bußgeldverfahren.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 23.05.2020.

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