(1) 1Die Umlagen werden von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Darüber hinaus überträgt das Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat auf Antrag einer umlageerhebenden Gemeinschaft die Verwaltung der Kircheneinkommensteuer für diese Gemeinschaft den Finanzämtern. 3Eine Übertragung findet nicht statt, wenn eine Gemeinschaft in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder hat.

 

(2) 1Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer steht, außer in den Fällen des Art. 15 Abs. 1, den Finanzämtern zu. 2Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer in Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird.

 

(3) Soweit die Umlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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