Bei Abfindungen gewähren die Kirchen i. d. R. auf Antrag einen Teilerlass von bis zu 50 % auf die Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Die Ermäßigung kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids unter Vorlage einer vollständigen Kopie des Steuerbescheids bei der zuständigen Landeskirche oder Diözese formlos beantragt werden.

Die Kirchen sind nicht gehindert, die Gewährung einer Kirchensteuerermäßigung oder die Durchführung der Kirchensteuerkappung an das Fortbestehen der Kirchenmitgliedschaft des Steuerzahlers zu knüpfen. Der Ausschluss ausgetretener Kirchenmitglieder von einer Kirchensteuerermäßigung ist daher zulässig.[1]

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